Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung.
Bitte die kurze Verspätung beim Beginn zu entschuldigen. Diesmal keine technischen Probleme, sondern diesmal lag es daran,
dass der Hampelmann oder die Hampelfrau keine Ahnung, das war der jedenfalls vorher oder die vorher im Hörsaal war,
sich nicht aus dem Computer abgemeldet hat, sodass wir es erst einmal hier resetten mussten, bevor wir ihn wieder neu starten können.
Aber es ist ja unkritisch. Haben Sie organisatorische Dinge, die wir besprechen müssten?
Wenn das von Ihrer Seite aus nicht der Fall ist, dann vielleicht nur ganz kurz zwei Hinweise von meiner Seite.
Zum einen Stichwort zweite Probeklausur. Wir werden die Ende des Monats, denke ich, von den Korrektoren zurückbekommen.
Ich werde das natürlich wieder Bescheid sagen, wenn Sie am Sekretariat abgeholt werden können bzw. Sie auch einmal mit in die Vorlesungen bringen.
Stichwort Abschlussklausur. Einfach noch einmal der Hinweis darauf, dass Sie so ab der Woche vorher, also irgendwann ab der 1. Februarwoche,
bitte im Internet auf der Seite hier zur Vorlesung schauen, in welchem Raum welche Anfangsbuchstaben schreiben sollen,
damit die Verteilung, für die wir uns ja irgendwie Gedanken machen, wie viele Leute wollen wir in welchem Raum haben,
damit die dann auch hinhaut und sie möglichst nicht vor dem falschen Raum stehen.
Gut, wenn Sie sonst keine Fragen mehr haben, dann können wir mit einer kurzen Wiederholung anfangen, also mit den Hausaufgaben vom letzten Dienstag.
Die erste Frage. Welche Altersstufen sind bei der Frage der Schuldfähigkeit bzw. der Strafmündigkeit zu beachten?
Wie differenziert hier das Gesetz bei der Frage, wer da schuldfähig ist? Sie gucken mich so an, als ob Sie das beantworten können.
Können Sie aber trotzdem, oder? Ist nicht so schwierig.
Also bis zum 14. Jahr ist man strafunmündig?
Also erste Stufe ganz richtig. Unterhalb von 14 Strafunmündigkeit, das heißt, wenn da vorher was passiert,
können wir versuchen, da irgendwie kinder- und jugendhilferechtlich, sozialrechtlich tätig zu werden, aber nicht mit dem Strafrecht.
Nächste Stufe, nächste Grenze verläuft wo?
Von 14 bis 18.
Von 14 bis 18, wie heißen die? Ist bei Ihnen noch nicht so lange her wahrscheinlich?
Sind Sie schon 18? Ja, okay.
Die Jugendlichen.
Das sind die Jugendlichen. Wie ist es da mit der Strafmündigkeit oder mit der Schuldfähigkeit?
Wie verhält es sich da bei den Jugendlichen? Wie müssen wir bei denen vorgehen? Was ist da die wesentliche Vorschrift, die wir berücksichtigen müssen?
Na?
Also ich habe jetzt in dem Wissen, dass es später noch als Frage kommt, das ist schon mal aufgeschlagen,
dass der § 3 JGG, wonach ein Jugendlicher nur straffrichtlich verantwortlich ist, wenn er im Prinzip von seiner Geistigenentwicklung schon so weit ist.
Also wir gehen davon aus, dass wir nicht pauschal sagen können, dass der verurteilt wird, strafbar ist, aber wir müssen eben diese Maßgabe von § 3 JGG berücksichtigen.
Also ausgezeichnet, richtige Vorschrift, § 3 JGG und was ist der an Inhalt? Sie sagen richtig, man kann da nicht pauschal davon ausgehen, dass der mit 14 strafenrichtig ist,
sondern wir müssen das in jedem Einzelfall prüfen und müssen es positiv feststellen.
Das heißt, die Begründungslast, in Anführungszeichen, liegt theoretisch dann bei dem Jugendrichter, der eben sagen muss, jawohl, der ist schon in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln.
Dass man das jetzt tendenziell, da wir nicht in den Kopf der Leute reinschauen können, zum Beispiel bei jemanden, der gerade erst 14 ist, eher verneinen wird,
als bei jemanden, der kurz vor dem 18. Geburtstag steht, das ist ganz klar. Und danach gibt es da nochmal eine Differenzierung, nochmal eine Altersgrenze, die für die Strafmündigkeit von Bedeutung ist.
Von 18 bis 21 ist man heranwachsender, spielt das für die Strafmündigkeit letzten Endes eine Rolle?
Also als Heranwachsender ist man grundsätzlich genauso strafmündig wie ein Erwachsener.
Genau, also es gibt zwar diese Unterscheidung im JGG, sagt die Kollegin ganz richtig, das spielt dann dafür eine Rolle, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Heranwachsenden
ein Jugendstrafrecht angewendet wird mit dem speziellen Sanktionenarsenal des Jugendstrafrechts, aber der entsprechende Verweis im Recht der Heranwachsenden,
das § 105 JGG, müssen Sie im Pflichtstoffbereich nicht wissen, dieser Verweis umfasst nicht den § 3 JGG, das heißt, Heranwachsende,
für die gilt genau das Gleiche eigentlich wie für Erwachsene, die sind jedenfalls mal vom Alter her grundsätzlich immer strafmündig und wir müssen dann nur im Einzelfall prüfen,
Klammer auf, aber eben nicht jedes Mal positiv feststellen, Klammer zu, ob vielleicht eine Schuldunfähigkeit mit Blick auf § 20 StGB vorliegt.
Gut, für wen gilt § 3 JGG haben wir letzten Endes schon beantwortet und auch die Abgrenzung zu § 20, also der Unterschied,
einmal positive Feststellung erforderlich und zum anderen bei § 3 JGG und bei § 20 nur ausnahmsweise das Fehlende der Schuld haben wir gewissermaßen schon beantwortet.
An welchen ungefähren Promillegrenzen Blut, Alkohol, Konzentration muss jedenfalls über eine verminderte oder gar ausgeschlossene Schuldfähigkeit nachgedacht werden?
Spätestens ab 3 Promille sollte man es in Betracht ziehen. Sollte man was in Betracht ziehen? Die verminderte oder gar ausgeschlossene Schuldunfähigkeit.
Jetzt ist ja vermindert irgendwie weniger als ausgeschlossen, können wir da nochmal differenzieren?
Auf jeden Fall die verminderte und es ist ja sowieso einzelfallabhängig, ob das jetzt schon reicht, denn in Betracht ziehen heißt es noch lange nicht, dass man es feststellt.
Also das ist schon mal ein ganz wichtiger Punkt, wir haben hier keine starren Grenzen wie etwa bei der Fahruntüchtigkeit, aber bei diesen 3,0 Promille da ist sogar schon in Betracht zu ziehen auch die ausgeschlossene Schuldfähigkeit,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:27:55 Min
Aufnahmedatum
2014-01-23
Hochgeladen am
2014-01-23 20:18:33
Sprache
de-DE